Ein wichtiges Thema und ein hartnäckiger Mythos: „Nach einer Lehrvertragsauflösung darf ich sowieso noch drei Monate lang die Berufsfachschule besuchen.“
Stimmt das? Nicht ganz…
Leider kommt es immer wieder vor, dass eine Lehre vorzeitig beendet wird. Dies kann sogar schon im ersten Lehrjahr während der Probezeit geschehen. Grundsätzlich ist eine Lehrvertragsauflösung jedoch kein Weltuntergang, sondern ein bedeutender Lernschritt im Leben.
Auch ich musste in meinem ersten Lehrberuf als Hochbauzeichnerin EFZ (heute: Zeichnerin EFZ Architektur) eine Auflösung erleben, und rückblickend war das natürlich eine schwierige Situation für mich. Versagensängste und die Frage, was andere nun von mir denken würden, beschäftigten mich sehr. Aber gleichzeitig war es auch ein befreiendes Gefühl. Ich habe viel über mich selbst, meine Ziele, meine innere Stärke und mein Leben gelernt. Ich erkannte, dass dieser Beruf nicht meine Zukunft sein würde, und habe meinen eigenen neuen Weg eingeschlagen. Heute bin ich dort, wo ich jetzt bin, weil ich damals diese Entscheidung getroffen habe. Vielleicht wäre ich nicht eine so motivierte Berufsbildnerin geworden, wenn ich nicht selbst erfahren hätte, wie es ist, nicht von Anfang an den richtigen Weg zu finden.
War es ein Fehler? Grundsätzlich halte ich es für falsch, eine Entscheidung jemals als Fehler zu betrachten. Denn mit jeder Entscheidung lernen und wachsen wir, und manchmal sind es gerade diese vermeintlichen Fehler, die zum Erfolg führen. Denken wir nur an unser geliebtes Bier.
Es gibt aber auch viele Lernende, die nach einem Abbruch in ihrem Ausbildungsberuf bleiben möchten. Und das ist auch gut so. Damit diese Lernenden nach einer Lehrvertragsauflösung Zeit haben, einen neuen Lehrbetrieb zu finden, kann die Lehraufsicht einen befristeten Schulbesuch ohne Lehrvertrag genehmigen, damit die lernende Person in dieser Zeit keinen Schulstoff verpasst.
Aber wie bereits erwähnt, ist es ein Mythos, dass dies automatisch drei Monate lang möglich ist. Um diese Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, ist es zwingend erforderlich, sich mit dem/der zuständigen Ausbildungsberater/in der Betrieblichen Ausbildung (Lehraufsicht) in Verbindung zu setzen, um ein Gastrecht in der jeweiligen Berufsfachschule zu erhalten. Schulbesuche ohne Lehrvertrag sind nicht automatisch erlaubt, sondern müssen vorab von der Lehraufsicht genehmigt werden.
Auch Lehrvertragsauflösungen kurz vor dem Qualifikationsverfahren berechtigen Lernende nicht automatisch dazu, ohne Lehrvertrag an den Abschlussprüfungen teilzunehmen. Daher sollten solche Anfragen so schnell wie möglich gemeldet werden, um zu klären, ob eine Teilnahme am Qualifikationsverfahren ermöglicht werden kann oder ob das Lehrjahr wiederholt werden muss.
(Screenshot aus dem Newsletter BERUFSBildungaktuell, Ausgabe 3, vom 31.07.2024)
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