Ein täglich wiederkehrendes Thema – und es fällt oft erst dann auf, wenn es schon zu spät ist: Lehrverträge können nicht erstellt oder genehmigt werden, und Plattformen wie Konvink & Co. streiken.
Der Grund?
Die Meldung der neuen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner wurde vergessen.
Es geschieht leider regelmässig: Berufsbildner/innen schlagen neue Wege ein und verlassen ihre Lehrbetriebe. Ein ganz normaler wirtschaftlicher Kreislauf – aber für die Lehrbetriebe bedeutet das: Achtung, Handlungsbedarf!
Der Wechsel muss unbedingt der Betrieblichen Ausbildung (Lehraufsicht) gemeldet werden – und zwar zeitnah.
Besonders für die KV- und Detailhandelsberufe gilt: Die neuen hauptverantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner müssen so schnell wie möglich gemeldet werden. Nur so bleibt der Datenfluss zu den Blended-Learning-Plattformen (z. B. Konvink, Time2Learn) und DBLAP2 intakt. Andernfalls riskieren Sie, dass die Systeme nicht mehr funktionieren und beispielsweise Noten nicht übermittelt werden können. Erst zu reagieren, wenn eine oder gar die zweite Mahnung eintrifft, bedeutet Stress für Sie – und auch für die zuständigen Personen.
Denken Sie immer daran: Es geht um die Noten für die QV Ihrer lernenden Person.
Was wird von Ihnen benötigt? Abgesehen vom offiziellen Antrag als Berufsbildner/in mit allen erforderlichen Unterlagen ist in diesem Fall die persönliche Geschäfts-E-Mail-Adresse der neuen Berufsbildnerin oder des neuen Berufsbildners entscheidend.
Bezüglich Konvink: Diese muss identisch mit der Adresse sein, die für Konvink verwendet wird.
Vergessen Sie beim Thema E-Mail-Adresse nicht den Datenschutz: Verwenden Sie keine privaten E-Mail-Adressen und auch keine allgemeinen Postfächer (wie z. B. info@, berufsbildung@ etc.).
(Screenshot aus dem Newsletter BERUFSBildungaktuell, Ausgabe 4, vom 19.11.2024)
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